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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 232geändert2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden u…: Abs 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 71/2014 § 232↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 71/2014 § 232↗RIS↗
2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung
§ 232.
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
(2) Er ist verpflichtet, die Ermittelung Ermittlung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.
(3) Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.
(4) Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.
Schlagworte
Ermittlung