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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 239geändert3. Beginn der Hauptverhandlung: Text
in Kraft 16.03.2020 – 21.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 14/2020 · danach: BGBl. I Nr. 16/2020 § 239↗RIS↗
in Kraft ab 22.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 16/2020 § 239↗RIS↗
3. Beginn der Hauptverhandlung
§ 239.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.