Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 244geändertAbs 1
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 244↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 244↗RIS↗
§ 244.
(1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Erkenntnis Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz Oberlandesgerichts vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieses dieser zu berücksichtigen.
(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.
(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.