Änderungen zwischen den Fassungen
§ 257geändert7. Urteil des Gerichtshofes: Text
7. Urteil des Gerichtshofes
§ 257.
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.