Änderungen zwischen den Fassungen
§ 267geändert
§ 267.
An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß er es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).