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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 267geändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 267↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 267↗RIS↗
§ 267.
An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß er es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).