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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 268geändert8. Verkündung und Ausfertigung des Urte…: Text
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 268↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 268↗RIS↗
8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles
§ 268.
Unmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.