Änderungen zwischen den Fassungen
§ 273geändert10. Vertagung der Hauptverhandlung: Text
10. Vertagung der Hauptverhandlung
§ 273.
Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Gerichtshofes Schöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.