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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 273geändert10. Vertagung der Hauptverhandlung: Text
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 273↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 273↗RIS↗
10. Vertagung der Hauptverhandlung
§ 273.
Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Gerichtshofes Schöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.