Änderungen zwischen den Fassungen
§ 277geändert11. Zwischenfälle: Text
11. Zwischenfälle
§ 277.
Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaften festnehmen und dem Untersuchungsrichter Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.