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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 281ageändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 281a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 281a↗RIS↗
§ 281a.
Der Umstand, daß der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat (§§ 214 und 218), nicht zuständig war, kann durch eine gegen das Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.