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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 285fneu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 605/1987 § 285f↗RIS↗
§ 285f.
Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.