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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 288geändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 2a, Z 3
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 288↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 § 288↗RIS↗
§ 288.
(1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen.
(2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so ist das Urteil, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund berührt ist, aufzuheben und nach Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe gemäß den folgenden Vorschriften zu erkennen und weiter zu verfahren:
1. Liegt einer der im § 281 Abs. 1 unter Z. 1 bis 5a angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so ordnet der Oberste Gerichtshof eine neue Hauptverhandlung an und verweist die Sache nach seinem Ermessen entweder an denselben dasselbe oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz ein anderes Landesgericht.
2. Hat der Gerichtshof das Schöffengericht mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit Unzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Oberste Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich im Falle der Z. 7 auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
2a. Hat der Gerichtshof erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an denselben oder an einen anderen Gerichtshof, Hat das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem 11. Hauptstück oder § 37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht, erforderlichenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
3. In allen anderen Fällen erkennt der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, indem er seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde legt, die der Gerichtshof erster Instanz das Schöffengericht ohne Überschreitung der Anklage (§ 281 Abs. 1 Z. 8) festgestellt hat. Findet der Oberste Gerichtshof jedoch im Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen nicht festgestellt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse zugrunde zu legen wären, so verweist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an denselben dasselbe oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz ein anderes Landesgericht, geeignetenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht.
Anmerkung
Art. I Z 95 lit. c der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „In der Z 2a werden ... und die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt;“.“ Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof“.
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