Änderungen zwischen den Fassungen
§ 304geändert2. Beginn der Hauptverhandlung: Text
2. Beginn der Hauptverhandlung
§ 304.
Sobald die Geschwornen Geschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgeschworne Ersatzgeschworene nach den übrigen Geschwornen Geschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.