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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 309geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 309↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 309↗RIS↗
§ 309.
(1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.
(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.