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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 311geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 311↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 526/1993 § 311↗RIS↗
§ 311.
(1) Die Fragestellung an die Geschwornen Geschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.
(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschwornen Geschworenen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschwornen Geschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschwornen Geschworenen abzuwarten (§ 337).