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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 313neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 605/1987 § 313↗RIS↗
§ 313.
Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 94)
Schlagworte
Strafausschließungsgrund