Änderungen zwischen den Fassungen
§ 322geändert
§ 322.
Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, das nach den gemäß § 307 vorgelesene Erkenntnis 244 Abs. 1 vorgelesenen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz Oberlandesgerichts, die Beweisgegenstände, Augenscheinsprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen.
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