Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 322geändert
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 322↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 322↗RIS↗
§ 322.
Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, das nach den gemäß § 307 vorgelesene Erkenntnis 244 Abs. 1 vorgelesenen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz Oberlandesgerichts, die Beweisgegenstände, Augenscheinsprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen.
Schlagworte
Augenscheinprotokoll