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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 334geändert9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsam…: Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 334↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 526/1993 § 334↗RIS↗
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
§ 334.
(1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschwornen Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen –, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der Geschwornen Geschworenen nur den Ausspruch über einen von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des § 264 dem Sinne nach anzuwenden.
(2) Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes Geschwornengericht Geschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das Geschwornengericht Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht.
(3) Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschwornen Geschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.
(4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschwornengerichtes Geschworenengerichtes mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteile zugrunde zu legen.