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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 337geändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 337↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 526/1993 § 337↗RIS↗
§ 337.
Ebenso wird der Angeklagte durch Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschwornen Geschworenen zwar schuldig gesprochen haben, der Schwurgerichtshof jedoch der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschwornen Geschworenen festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung, die die Geschwornen Geschworenen der Tat haben angedeihen lassen, die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (§ 311), oder daß die Tat, die der Angeklagte nach dem Ausspruche der Geschwornen Geschworenen begangen hat, vom Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.