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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 347aufgehoben
in Kraft 01.01.2008 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2016 § 347↗RIS↗
§ 347.
Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das Oberlandesgericht zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007