§ 373b.
Ist Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.