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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 373bgeändert
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 108/2010 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 373b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 § 373b↗RIS↗
§ 373b.
Ist Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.