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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 412geändertÜberschrift · I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesend…: Überschrift (entfallen), Anm (aufgehoben) · umnummeriert: 20. Hauptstück Überschrift
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 412↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 412↗RIS↗
XXIV 20. Hauptstück
Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige
I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung
§ 412.
Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)