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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 423aufgehoben
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993 § 423↗RIS↗
§ 423.
Die öffentliche Vorladung muß enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen, das Alter, den Geburtsort, Stand oder das Gewerbe und den Wohnort des Angeklagten, soweit dies alles bekannt ist;
2. die Bezeichnung des Verbrechens mit den den Strafsatz bedingenden Umständen;
3. die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, die mit wenigstens einem Monate festzusetzen ist, beim Gerichte zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten, widrigens gegen ihn als einen Ungehorsamen nach dem Gesetze verfahren und ihm die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werde untersagt werden.
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