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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 424aufgehoben
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993 § 424↗RIS↗
§ 424.
Diese öffentliche Vorladung ist an dem Orte, wo das Verbrechen begangen wurde, am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz sowie am Wohnort oder letzten Aufenthaltsorte des Angeklagten anzuschlagen und im Amtsblatte des Landes in angemessenen Zwischenräumen dreimal einzuschalten. Nach Umständen kann auch ihre Einschaltung in andere in- und ausländische Blätter verfügt werden. Außerdem ist diese Vorladung dem etwa bekannten Bevollmächtigten des Angeklagten, seinem Vormund oder Ehegatten oder einem seiner nahen Verwandten besonders zu eröffnen. Die Veröffentlichung dieser Vorladung besorgt der Ankläger.