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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 426aufgehoben
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993 § 426↗RIS↗
§ 426.
Wenn der Angeklagte sich stellt oder in der Folge betreten wird, ist auf Antrag des Anklägers nach Vorschrift des XVIII. Hauptstückes weiter zu verfahren.