Änderungen zwischen den Fassungen
§ 434aneu
Entscheidung durch Urteil
§ 434a.
Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.