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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 434aneu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 § 434a↗RIS↗
Entscheidung durch Urteil
§ 434a.
Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.