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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 437geändert
in Kraft 01.06.2009 – 28.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 40/2009 · danach: BGBl. I Nr. 223/2022 § 437↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 § 437↗RIS↗
§ 437.
Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, § 22 oder und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.