Änderungen zwischen den Fassungen
§ 440geändert
§ 440.
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 431 dem Sinne nach 434c sinngemäß anzuwenden.