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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 446ageändert4. Abschnitt Verfahren bei der Ausschli…: Überschrift
in Kraft 01.10.2011 – 28.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 43/2011 · danach: BGBl. I Nr. 223/2022 § 446a↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 § 446a↗RIS↗
IV 4. Vom Abschnitt Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht
§ 446a.
(1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992