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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 462aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999 § 462↗RIS↗
§ 462.
(1) Gegen die Strafverfügung können der Staatsanwalt und der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
(2) Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993