Änderungen zwischen den Fassungen
§ 463geändert2. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift, Text
2. Abschnitt
§ 463.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanz das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.