§ 469.
Der Gerichtshof Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.
(BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 6)