Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 487aufgehoben
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007 § 487↗RIS↗
§ 487.
Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge des Anklägers oder sind die erhobenen Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt, so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 143)