Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 494geändertII. Erteilung von Weisungen und Anordnu…: Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 494↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 § 494↗RIS↗
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 494.
(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.