Änderungen zwischen den Fassungen
§ 502geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2
§ 502.
(1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (OrtskommandantenGarnisonskommandanten oder Unterkunftskommandanten Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung Festnahme (§ 177 170) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter Beschuldigten vornehmen,
1. wenn der Verdächtige Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
2. wenn der Verdächtige Beschuldigte Soldat ist, einer der im in § 175 170 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht tunlich ist rechtzeitig eingeholt werden kann.
(2) § 177 §§ 170 Abs. 2 bis 4 gilt 3 und 172 gelten dem Sinne nach.