Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 504geändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 504↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 504↗RIS↗
§ 504.
Von Amtshandlungen der Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihrer Organe Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.