Änderungen zwischen den Fassungen
§ 504geändert
§ 504.
Von Amtshandlungen der Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihrer Organe Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.