Änderungen zwischen den Fassungen
§ 505geändert
§ 505.
Ladungen und gerichtliche Anordnungen, Entscheidungen und Verfügungen sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichte von Amts wegen zum Termin vorzuführen.
Anmerkung