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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 55geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 § 55↗RIS↗
Beweisanträge
§ 55.
Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Zuständigkeit Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB) Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 16) (2) Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten nur unterbleiben, wenn
Schlagworte
1. das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist,
Konnexität, Verbindung
2. das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder
3. das Beweisthema als erwiesen gelten kann.
(3) Im Ermittlungsverfahren kann die Aufnahme eines Beweises der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Dies ist unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht.
(4) Die Kriminalpolizei hat im Ermittlungsverfahren den beantragten Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht (§ 100 Abs. 2 Z 2) der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits die Beweisaufnahme zu veranlassen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt.