Änderungen zwischen den Fassungen
§ 60geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Ausschluss des Verteidigers
§ 60.
(2) Der Ausschluss von der Verteidigung ist vom Gericht mit Beschluss auszusprechen; zuvor hat es dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Im Ermittlungsverfahren ist auch die Kriminalpolizei vom Ausschluss zu verständigen. Im Übrigen ist § 236a anzuwenden; in den Fällen notwendiger Verteidigung ist nach § 61 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.