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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 74aaufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 74a↗RIS↗
§ 74a.
Ein Geschworener oder Schöffe kann abgelehnt werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht bis zur Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage vorgeschritten ist. Über die Ablehnung entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993