Änderungen zwischen den Fassungen
§ 109geändert
ABSCHNITT VII.
Befreiung von Abgaben.
Persönliche Abgabenfreiheit.
§ 109.
Die Versicherungsträger und der Hauptverband Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Hauptverband Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.
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