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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 112ageändert
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 91/2008 · danach: BGBl. I Nr. 139/2013 § 112a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 139/2013 § 112a↗RIS↗
Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
§ 112a.
Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8, 8a oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.