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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 118aufgehoben
in Kraft 01.01.1967 – 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 67/1967 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1976 § 118↗RIS↗
§ 118.
(1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.
(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und 154 gewährt.
(3) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 67/1967