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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 166geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 47/1997 · danach: BGBl. I Nr. 138/2013 § 166↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 138/2013 § 166↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ruhen des Wochengeldes.
§ 166.
(1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)
2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß § 11 Abs. 2 gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. § 143 Abs. 1 Z 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten entsprechend.
3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.;
4. solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.
(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)
Schlagworte
Geldbezug