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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 169aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.1987 · idF BGBl. Nr. 31/1973 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987 § 169↗RIS↗
8. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Bestattungskostenbeitrag
§ 169.
(1) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973