Änderungen zwischen den Fassungen
§ 182aneu
Ausmaß der monatlichen Rente
§ 182a.
Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.