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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 188aneu
in Kraft ab 01.01.1973 · idF BGBl. Nr. 31/1973 § 188a↗RIS↗
Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
§ 188a.
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.