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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 188bneu
in Kraft ab 02.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 125/2017 § 188b↗RIS↗
Sonstige vorbeugende Maßnahmen
§ 188b.
Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.