Änderungen zwischen den Fassungen
§ 212geändertAbs 3, Schlussteil (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.
§ 212.
(1) Der Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.
(2) Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß § 141 gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. § 208 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH bis unter 30 vH
30 vH bis unter 40 vH
1 479,71 135,00 € (Anm. 2),
40 vH
2 731,46 095,16 € (Anm. 3),
und für je weitere 10 vH
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 696,67 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 710,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 723,39 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 734,24 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 747,46 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 790,81 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 867,52 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 907,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 931,93 €
für 2018: 1 515,41 €
für 2019: 1 545,72 €
für 2020: 1 573,54 €
für 2021: 1 597,14 €
für 2022: 1 625,89 €
für 2023: 1 720,19 €
für 2024: 1 887,05 €
für 2025: 1 973,85 €
für 2026: 2 027,14 €
für 2018: 2 797,36 €
für 2019: 2 853,31 €
für 2020: 2 904,67 €
für 2021: 2 948,24 €
für 2022: 3 001,31 €
für 2023: 3 175,39 €
für 2024: 3 483,40 €
für 2025: 3 643,64 €
für 2026: 3 742,02 €
für 2018: 699,21 €
für 2019: 713,19 €
für 2020: 726,03 €
für 2021: 736,92 €
für 2022: 750,18 €
für 2023: 793,69 €
für 2024: 870,68 €
für 2025: 910,73 €
für 2026: 935,32 €)