Änderungen zwischen den Fassungen
§ 220aaufgehoben
Ersatzleistung des Bundes
§ 220a.
Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden.
Anmerkung