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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 241neu
in Kraft ab 01.09.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 § 241↗RIS↗
Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 241.
Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.